Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
PASSV_2007 · 45 Normen
- § 1Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
- § 2Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
- § 3Zertifizierung von Systemkomponenten
- § 4Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
- § 5Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
- § 6Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
- § 7Pflichten des Cloudanbieters
- § 8Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
- § 9Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
- § 10Qualitätssicherung
- § 11Übermittlung der Daten an den Passhersteller
- § 12Qualitätsstatistik
- § 13Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
- § 14Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
- § 15Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
- § 16Lichtbild
- § 17Ausgabe und Versand des Passes
- § 18Befreiung von der Passpflicht
- § 19Passersatz
- § 20Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
- § 21Lichtbilder für den Passersatz
- § 22Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- § 23Andere Regelungen für einen Passersatz
- § 24Ausstellung
- § 25Gültigkeitsdauer
- § 26Rückgabe
- § 27Gebühren
- § 28Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
- § 29Übergangsregelung
- Anlage 1(zu § 2 Absatz 1)
- Anlage 2Passmuster Reisepass (32 Seiten)
- Anlage 3
- Anlage 4Passmuster Dienstpass
- Anlage 5Passmuster Diplomatenpass
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 8(zu § 16 Absatz 2)
- Anlage 9
- Anlage 10
- Anlage 11Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.