§ 12 – Ausbildungsbefugnis

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang 1.als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patentanwaltsordnung tätig gewesen sind oder
2.als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.
(2)Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 PATANWAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.