§ 14 – Aufsicht über ausbildende Patentassessoren

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.
(2)Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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