§ 56 – Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden ist. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
(2)Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
(3)Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich persönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und Markenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen. Hat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prüfungsakte zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 56 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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