§ 58 – Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarlehens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Bewerberinnen oder Bewerber 1.die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen aufnehmen,
2.die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht aufnehmen oder
3.zu einer Prüfung zugelassen werden.
(2)Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht nicht für Zeiten, in denen 1.die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder einer Eltern- oder Pflegezeit ruht,
2.die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder
3.eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit ausgeübt wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeiten im Fall eines Sonderurlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt fünf Tage und in den Fällen der Nummern 2 und 3 insgesamt drei Tage nicht überschreiten.
(3)Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird.
(4)Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt mit Ablauf des Monats, in dem 1.die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung bekanntgegeben wurde,
2.die Bewerberin oder der Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist,
3.die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen beendet wurde,
4.die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde,
5.die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde,
6.die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bekanntgegeben wurde,
7.der Prüfling von einer Prüfung zurückgetreten ist oder
8.eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 58 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 58 PATANWAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.