§ 66 – Rückzahlung

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu verzinsen. Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen berechnet. Die Verzinsung beginnt am Ersten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung folgt.
(2)Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von 600 Euro zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig. Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats des Quartals im Voraus zu zahlen.
(3)Die Rückzahlungen sind zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen zu verrechnen.
(4)Bewerberinnen und Bewerber können das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten eines Monats zurückzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.
(5)Für die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(6)Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 66 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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