§ 69 – Prüfungsausschuss

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus 1.einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
2.einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und
3.einem Patentanwalt.
(2)§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. § 71 Satz 1 bleibt unberührt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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