§ 70 – Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Stunden.
(2)Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
(3)Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 70 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 70 PATANWAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.