§ 58 – Zusammensetzung des Vorstands

PATANWO · Patentanwaltsordnung

(1)Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(2)Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 58 PATANWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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