§ 59 – Voraussetzungen der Wählbarkeit

PATANWO · Patentanwaltsordnung

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer 1.Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 PATANWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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