§ 123a
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat12.24.0
Vorrichtung zum Homogenisieren Einem Patentanmelder steht es frei, ob er gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung mit einem Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG oder mit der Beschwerde nach § 73 PatG vorgehen möchte. Auch eine Kumulation beider Rechtsbehelfe ist zulässig.
- BPatG, Beschl. v. 09.08.2024 – 1 W (pat) 3/24ECLI:DE:BPatG:2024:090824B1Wpat3.24.0
- BPatG, Beschl. v. 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15
Weiterbehandlung IV Ein Weiterbehandlungsantrag unterfällt dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) und kann deshalb als elektronisches Dokument eingereicht werden.
- BPatG, Beschl. v. 19.02.2015 – 7 W (pat) 52/14
Weiterbehandlung III Nachzuholende Handlung im Sinne von § 123a PatG ist jede Handlung, die sich als sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt, sei es allein durch eine Erwiderung, sei es durch die Einreichung geänderter Unterlagen. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Stellungnahme kommt es im Rahmen des § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG nicht an. Die Mängelfreiheit oder Erteilungsreife der insoweit eingereichten Unterlagen ist vielmehr erst in dem dann weiter zu führenden Prüfungsverfahren zu prüfen.
- BPatG, Beschl. v. 16.10.2012 – 10 W (pat) 22/10
Weiterbehandlung II Im Rahmen der Weiterbehandlung (§ 123a PatG) muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses diejenige Handlung nachgeholt werden, die innerhalb der vom Patentamt bestimmten Frist hätte vorgenommen werden müssen; ein Fristgesuch genügt hierfür nicht (so schon Senatsbeschluss BPatGE 50, 90, 93 – Weiterbehandlung I). Dies gilt auch, wenn der Zurückweisungsbeschluss unter Nichtbeachtung eines zuvor beim Patentamt eingegangenen Fristverlängerungsantrags und somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist.
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