§ 27
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 07.03.2022 – 1 W (pat) 4/22ECLI:DE:BPatG:2022:070322B1Wpat4.22.0
- BPatG, Beschl. v. 26.10.2018 – 7 W (pat) 15/18ECLI:DE:BPatG:2018:261018B7Wpat15.18.0
- BPatG, Beschl. v. 10.07.2018 – 7 W (pat) 10/17ECLI:DE:BPatG:2018:100718B7Wpat10.17.0
- BPatG, Beschl. v. 19.10.2017 – 7 W (pat) 13/17
- BPatG, Beschl. v. 19.01.2017 – 17 W (pat) 34/16
- BPatG, Beschl. v. 23.10.2014 – 10 W (pat) 151/14
Fehlende Erfinderbenennung 1. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren zu einer Patentanmeldung kann ohne die Angabe, wer Erfinder ist, nicht durchgeführt werden. Reicht daher ein Patentanmelder trotz Aufforderung hierzu keine Erfinderbenennung im Sinne von § 37 PatG ein, so ist nach entsprechender Androhung sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen, obwohl die Nichteinreichung der Erfinderbenennung an sich einen behebbaren Mangel der Anmeldung darstellt. 2. Die Prüfungsstelle, die für die Bearbeitung der Patentanmeldung zuständig ist, ist nicht dazu berufen, die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auszusprechen. Für diese Entscheidung ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG die Patentabteilung funktional zuständig. Eine solche Entscheidung bleibt auch dann eine Abteilungssache, wenn sie auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 3 a) WahrnV von einem Beamten/einer Beamtin des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten getroffen wird.
- BPatG, Beschl. v. 15.09.2014 – 9 W (pat) 16/14
- BPatG, Beschl. v. 22.07.2014 – 10 W (pat) 132/14
- BPatG, Beschl. v. 30.04.2013 – 20 W (pat) 35/12
- BPatG, Beschl. v. 31.10.2012 – 10 W (pat) 18/10
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