§ 25

PATG · Patentgesetz

(1)Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2)Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3)Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 02.09.2021 – 11 W (pat) 32/19ECLI:DE:BPatG:2021:020921B11Wpat32.19.0

    "Verfahren zur Warmumformung" Das Gebot, effektiven Rechtsschutz und ein „faires Verfahren“ zu ermöglichen, verbietet es, an den Nachweis der Inlandsvertretervollmacht übermäßig strenge Anforderungen zu stellen. Es ist in aller Regel ausreichend, dass der anwaltliche Vertreter nur die Urkunde, die ihn unmittelbar gegenüber dem Bundespatentgericht legitimiert, im Original vorlegt. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Gegenseite den Mangel der Bevollmächtigung zwar rügt, dies aber nur „ins Blaue hinein“ und offensichtlich nur zu dem Zweck erfolgt, den Rechtsstreit zu verschleppen und die Entscheidung in der Sache zu behindern.

  • BPatG, Beschl. v. 27.01.2021 – 12 W (pat) 45/19ECLI:DE:BPatG:2021:270121B12Wpat45.19.0
  • BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 – 11 W (pat) 35/19ECLI:DE:BPatG:2020:150620B11Wpat35.19.0

    Antriebsinverter Ein Syndikuspatentanwalt kann von einem auswärtigen Dritten zum Inlandsvertreter bestellt werden, wenn der Dritte und der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG sind.

  • BPatG, Beschl. v. 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17ECLI:DE:BPatG:2019:111119B20Wpat26.17.0
  • BPatG, Beschl. v. 21.11.2016 – 9 W (pat) 24/12
  • BPatG, Beschl. v. 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12
  • BPatG, Beschl. v. 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13
  • BPatG, Beschl. v. 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11

    Antennenanordnung Die bei auswärtigen Beteiligten notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des am Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Eine den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Inlandsvertreter-Vollmacht ist im Original auch dann vorzulegen, wenn ein Rechts- oder Patentanwalt im Verfahren auftritt. § 25 Abs. 1 PatG geht als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor (entgegen BPatG, Beschluss vom 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10). Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird (so auch BPatG, Beschluss vom 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 16.11.2010 – 21 W (pat) 10/08; BPatG, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12 [Markenbeschwerde]).

  • BPatG, Beschl. v. 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10

    Zickzackabtastpfad Der in § 97 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. PatG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt und weder Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht erkennbar sind noch ein solcher gerügt wurde, ist auch anwendbar, wenn es gem. § 25 PatG eines Inlandsvertreters bedarf und vor dem Bundespatentgericht ein Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auftritt (entgegen BPatG 21 W (pat) 1/07, Beschluss vom 11.01.2011, Rn. 15, 17; BPatG 21 W (pat) 10/08, Beschluss vom 16.11.2010, Rn. 13).

  • BPatG, Urt. v. 17.12.2013 – 3 Ni 31/11 (EP)

    „Astaxanthin“ 1. Erfolgt die materiell-rechtliche Übertragung des Streitpatents vor Erhebung der Patentnichtigkeitsklage, die Umschreibung aber erst danach, ist § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit analog anzuwenden, als für die Person des Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Umschreibung abzustellen ist. 2. Auch im Patentnichtigkeitsverfahren verliert eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft ihre Parteifähigkeit für Passiv- und Aktivprozesse nicht, die Vermögenspositionen betreffen können, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. 3. Die Insolvenz der ausländischen beklagten Patentinhaberin steht einer wirksamen Zustellung der Klage an den Inlandsvertreter der Beklagten nicht entgegen, da dieser - obwohl die Vollmacht eigentlich durch die Insolvenz erlischt - gemäß § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 InsO zur Notgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist und insoweit ein Auftrag und eine Vollmacht als fortbestehend gelten. 4. Nimmt der Prozessvertreter Schriftsätze für einen Verfahrensbeteiligten  entgegen und bestätigt deren Empfang, ohne auf das Fehlen der Vertretungsmacht hinzuweisen, macht er dadurch deutlich, dass er für den Verfahrensbeteiligten tätig wird, denn in der Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger wird die Bereitschaft dokumentiert, das Schriftstück (für den Mandanten) als zugestellt zu empfangen. 5. Bleibt der Beklagte im Nichtigkeitsverfahren untätig, kann der dem Verfahren auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient wirksam der Klage widersprechen, Anträge stellen und sonstige Prozesshandlungen vornehmen sowie - falls zur Verfügung über das Streitpatent materiell berechtigt - dieses beschränkt verteidigen (§ 67 ZPO).

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