§ 22
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.03.2026 – X ZR 165/23ECLI:DE:BGH:2026:170326UXZR165.23.0
Fampridin-SR 1. Die Eignung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit ist durch eine Entgegenhaltung nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn dieser eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff die in Rede stehende Wirkung hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass einer Entgegenhaltung diesbezügliche Einschätzungen oder Erwartungen zu entnehmen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 35 - Memantin). 2. Bei der Beurteilung, ob eine angemessene Erfolgserwartung bestand, sind auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich beim Beschreiten eines danach in Betracht kommenden Lösungswegs aber eingestellt hätten (ebenso EPA, Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421/14, Abs. 9.8.2; Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799/16, Abs. 6.8.2).
- BPatG, Urt. v. 20.11.2025 – 7 Ni 11/25 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:201125B7Ni11.25EP.0
- BPatG, Urt. v. 25.06.2024 – 7 Ni 5/23ECLI:DE:BPatG:2024:250624U7Ni5.23.0
- BPatG, Urt. v. 19.06.2024 – 8 Ni 51/23ECLI:DE:BPatG:2024:190624U8Ni51.23.0
- BPatG, Urt. v. 30.04.2024 – 7 Ni 3/23
- BPatG, Beschl. v. 07.03.2024 – 12 W (pat) 4/21ECLI:DE:BPatG:2024:070324B12Wpat4.21.0
Bindungswirkung einer vorangegangenen Entscheidung 1. Ist in einem vorangegangenen Einspruchs-Beschwerdeverfahren die Sache wegen einer neuen Anspruchsfassung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen worden, ergibt sich bei einem erneuten Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache aus § 79 Abs. 3 Satz 2 PatG nur eine Bindungswirkung mit Blick auf die rechtliche Beurteilung, die der vorangegangenen Aufhebung zugrunde lag. 2. Ausführungen zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung in den Entscheidungsgründen in der vorangegangenen Entscheidung sind nicht in jedem Fall nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO bindend. In Zweifelsfällen ist dies durch Auslegung der Ausführungen zu ermitteln.
- BPatG, Urt. v. 29.02.2024 – 2 Ni 25/22ECLI:DE:BPatG:2024:290224U2Ni25.22.0
- BPatG, Urt. v. 31.01.2024 – 8 Ni 25/23ECLI:DE:BPatG:2024:310124U8Ni25.23.0
- BGH, Urt. v. 09.01.2024 – X ZR 74/21
Happy Bit 1. Wenn ein Verfahrensanspruch keine Festlegungen bezüglich der Reihenfol-ge bestimmter Verfahrensschritte enthält, ergibt sich für einen Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm, das ein durch dieselben Merkmale beschriebenes Verfahren durchführt, keine abweichende Auslegung. 2. Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III und Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul). 3. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents spricht eine widerlegbare Vermutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat).
- BPatG, Urt. v. 12.10.2023 – 8 Ni 36/23ECLI:DE:BPatG:2023:121023U8Ni36.23.0
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