§ 17
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2024:010724B1Wpat10.23.0
- BPatG, Beschl. v. 04.05.2017 – 7 W (pat) 16/16
- BPatG, Beschl. v. 06.07.2011 – 12 W (pat) 27/09
- BPatG, Beschl. v. 15.11.2010 – 20 W (pat) 20/09
Zusatzanmeldung 1. Anders als in den Verfahren über Teilungs- oder Ausscheidungsanmeldungen haben Bescheide und Verwaltungsakte des Deutschen Patent- und Markenamts, die vor Einreichung einer Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangen sind, keine Geltung für das Verfahren über die Zusatzanmeldung. 2. Es verletzt den Anspruch des Zusatzanmelders auf rechtliches Gehör, wenn die Prüfungsstelle die Zusatzanmeldung zurückweist, ohne dem Anmelder - sei es im Wege eines Prüfungsbescheides gemäß § 45 PatG, sei es im Wege einer Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG - Gelegenheit zu geben, sich zu den Beanstandungen zu äußern, mit denen die Zurückweisung begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzanmeldung aus denselben Gründen zurückgewiesen wird, aus denen bereits die Hauptanmeldung beanstandet worden war.
- BPatG, Beschl. v. 15.07.2010 – 10 W (pat) 27/08
- BPatG, Beschl. v. 15.04.2010 – 10 W (pat) 33/08
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