§ 20

PATG · Patentgesetz

(1)Das Patent erlischt, wenn 1.der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
2.die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
(2)Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 08.09.2025 – 14 W (pat) 2/20ECLI:DE:BPatG:2025:080925B14Wpat2.20.0
  • BPatG, Urt. v. 15.11.2022 – 5 Ni 42/21 (EP)ECLI:DE:BPatG:2022:151122U5Ni42.21EP.0
  • BPatG, Beschl. v. 20.03.2017 – 19 W (pat) 27/17
  • BPatG, Beschl. v. 07.12.2016 – 15 W (pat) 22/14

    Trifloxystrobin Der Widerruf eines ergänzenden Schutzzertifikates kann auf Antrag des Inhabers analog § 64 Patentgesetz erfolgen.

  • BPatG, Urt. v. 15.11.2016 – 4 Ni 42/14

    Intrakardiale Pumpvorrichtung 1. Der Patentinhaber ist während des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht an einen auf die ausschließlich beschränkte Verteidigung des angegriffenen Streitpatents gerichteten Antrag nicht gebunden, da die Beschränkungswirkung erst aufgrund des Urteils und mit Eintritt der Rechtskraft erfolgt. 2. Dies gilt auch dann, wenn eine derartige anfängliche beschränkte Verteidigung des Streitpatents im Hinblick auf eine Abstimmung mit dem parallelen Patentverletzungsverfahren und die dortige Fassung des Patentanspruchs erfolgt und der insoweit im Nichtigkeitsverfahren schriftsätzlich angekündigte Antrag der Patentinhaberin die zusätzliche Erklärung umfasst, auf einen darüber hinaus gehenden Schutz für die Vergangenheit und die Zukunft zu verzichten. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt: X ZR 17/17 -

  • BPatG, Beschl. v. 15.12.2015 – 10 W (pat) 53/14
  • BPatG, Beschl. v. 26.11.2015 – 2 Ni 6/15 (EP)

    (Keine) Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens wegen Vindikationsklage 1. Eine erfolgreiche Vindikationsklage der Nichtigkeitsklägerin, die auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents gerichtet ist, kann wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage führen und damit das Nichtigkeitsverfahren beeinflussen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers entfällt, sobald er das Streitpatent aufgrund seiner sachlichen Patentinhaberschaft und seiner formellen Legitimation im nichtkontradiktorischen Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren ganz oder teilweise vernichten kann. 3. Eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens nach § 148 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Vindikationsrechtsstreit ist nicht geboten, wenn weder sachlich widersprüchliche Entscheidungen drohen noch prozessökonomische Gründe eine Aussetzung des dem öffentlichen Interesse dienenden Nichtigkeitsverfahrens gebieten.

  • BPatG, Beschl. v. 20.01.2014 – 8 W (pat) 16/10
  • BPatG, Beschl. v. 31.01.2013 – 8 W (pat) 32/07

    Schrumpfkappe 1. Ein Teilverzicht auf das Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG kann auch im Einspruchsverfahren erklärt werden. 2. Führt ein im Einspruchsverfahren erklärter Teilverzicht zur teilweisen Erledigung des Verfahrens, so kann Unklarheiten über den Umfang der das Restpatent betreffenden Widerrufs- oder Aufrechterhaltungsentscheidung dadurch begegnet werden, dass Umfang und Zeitpunkt der Teilerledigung gesondert festgestellt werden. 3. An die Klarheit und Bestimmtheit einer Erklärung des Verzichts nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Verzichtserklärung, auch für die im Laufe eines Einspruchsverfahrens abgegebene (Teil-) Verzichtserklärung, gelten jedoch die allgemeinen Auslegungsregeln, die keine derart hohen Anforderungen erlauben, dass nur ganz eindeutige, der Auslegung nicht oder kaum noch zugängliche Erklärungen als Verzicht angesehen werden können. Für die Annahme einer Verzichtserklärung reicht es vielmehr aus, wenn der Wille, das Patent (oder Teile davon) aufzugeben, mit einer Klarheit und Bestimmtheit zutage tritt, dass die betreffende Erklärung des Patentinhabers aus der Sicht des Patentamts als Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gesamten für das Patentamt erkennbaren Umstände des Einzelfalls (z. B. typische Interessenlage im Einspruchsverfahren u./o. konkrete Verfahrenssituation, Tragweite des Rechtsverzichts, Art der Formulierung, etwaige Begleiterklärungen oder -handlungen usw.) als eine über die bloße prozessuale Nichtverteidigung hinausgehende materiell-rechtliche Aufgabe des Schutzrechts oder eines Teils davon zu verstehen ist. 4. Zur Wahrung der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgeschriebenen Schriftform der Verzichtserklärung reicht die Übersendung per Telefax aus (§ 11 DPMAV i. V. m. § 28 PatG).

  • BPatG, Beschl. v. 30.01.2013 – 7 W (pat) 39/09

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