§ 37
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 28.03.2025 – 7 Ni 2/25 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:180325B7Ni2.25EP.0
- BPatG, Beschl. v. 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24ECLI:DE:BPatG:2024:181124B19Wpat23.24.0
- BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22ECLI:DE:BGH:2024:110624BXZB5.22.0
DABUS 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. 3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden. 4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
- BPatG, Beschl. v. 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20ECLI:DE:BPatG:2023:210623B18Wpat28.20.0
- BPatG, Beschl. v. 21.12.2021 – 18 W (pat) 28/20ECLI:DE:BPatG:2021:211221B18Wpat28.20.0
- BPatG, Beschl. v. 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21ECLI:DE:BPatG:2021:111121B11Wpat5.21.0
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.
- BPatG, Beschl. v. 25.06.2018 – 11 W (pat) 3/17ECLI:DE:BPatG:2018:250618B11Wpat3.17.0
- BGH, Urt. v. 27.09.2016 – X ZR 163/12ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR163.12.0
Beschichtungsverfahren Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22. März 2005, X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).
- BPatG, Beschl. v. 23.10.2014 – 10 W (pat) 151/14
Fehlende Erfinderbenennung 1. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren zu einer Patentanmeldung kann ohne die Angabe, wer Erfinder ist, nicht durchgeführt werden. Reicht daher ein Patentanmelder trotz Aufforderung hierzu keine Erfinderbenennung im Sinne von § 37 PatG ein, so ist nach entsprechender Androhung sein Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen, obwohl die Nichteinreichung der Erfinderbenennung an sich einen behebbaren Mangel der Anmeldung darstellt. 2. Die Prüfungsstelle, die für die Bearbeitung der Patentanmeldung zuständig ist, ist nicht dazu berufen, die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auszusprechen. Für diese Entscheidung ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG die Patentabteilung funktional zuständig. Eine solche Entscheidung bleibt auch dann eine Abteilungssache, wenn sie auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 3 a) WahrnV von einem Beamten/einer Beamtin des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten getroffen wird.
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