§ 39

PATG · Patentgesetz

(1)Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2)Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3)Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 13.05.2024 – 1 W (pat) 8/24ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat8.24.0

    Zur Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Teilungserklärungen.

  • BPatG, Beschl. v. 20.12.2023 – 1 W (pat) 24/22ECLI:DE:BPatG:2023:201223B1Wpat24.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 13.12.2022 – 17 W (pat) 26/20ECLI:DE:BPatG:2022:131222B17Wpat26.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21ECLI:DE:BPatG:2022:241022B29Wpat32.21.0

    Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung Die Eintragung einer abgetrennten (Teil-) Anmeldung erfordert nicht nur die Zahlung der Teilungsgebühr, sondern auch die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren für die Stammanmeldung. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen

  • BPatG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 W (pat) 15/22ECLI:DE:BPatG:2022:130922B1Wpat15.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 28.07.2021 – 7 W (pat) 5/19ECLI:DE:BPatG:2021:280721B7Wpat5.19.0

    Ohrhörer 1. Mit dem Begriff „Anmeldung“ im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach ein Anmelder die Anmeldung jederzeit teilen kann, ist ein beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängiges Erteilungsverfahren, das auf die Erteilung eines nationalen deutschen Patents gerichtet ist, gemeint. Diese Voraussetzung ist bei einer europäischen Patentanmeldung nicht gegeben. 2. Eine Anwendung des Teilungsrechts aus § 39 PatG auf europäische Patentanmeldungen ergibt sich auch nicht aus Art. 66 EPÜ (juris-Abkürzung: EuPatÜbk), wonach eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung hat.

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – X ZB 9/18ECLI:DE:BGH:2019:070519BXZB9.18.0

    Abstandsberechnungsverfahren 1. Der Anmelder kann die Anmeldung auch noch während der Anhängigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde teilen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde). 2. Die Teilung der Anmeldung ist gegenüber dem Patentgericht zu erklären, bei dem auch die Prüfung der Teilanmeldung anfällt, sobald der Anmelder Beschwerde gegen die Zurückweisung der (Stamm-)Anmeldung eingelegt hat und das Beschwerdeverfahren beim Patentgericht anhängig geworden ist. Erklärt der Anmelder die Teilung der Anmeldung jedoch erst, nachdem das Patentgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist die Erklärung gegenüber dem Patentamt abzugeben, an das auch die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung der Teilanmeldung zurückfällt.

  • BPatG, Beschl. v. 06.12.2018 – 23 W (pat) 28/17ECLI:DE:BPatG:2018:061218B23Wpat28.17.0
  • BGH, Beschl. v. 05.11.2018 – X ZB 6/17ECLI:DE:BGH:2018:051118BXZB6.17.0

    Schwammkörper Die Teilungserklärung gilt nicht deshalb als nicht abgegeben, weil der Anmelder zusätzliche Gebühren nicht begleicht, die für die abgetrennte Anmeldung wegen einer Erhöhung der Anspruchszahl gegenüber der Stammanmeldung in den für die abgetrennte Anmeldung eingereichten Anmeldungsunterlagen entstanden sind.

  • BPatG, Beschl. v. 29.10.2018 – 17 W (pat) 32/18ECLI:DE:BPatG:2018:291018B17Wpat32.18.0

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