§ 42
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24ECLI:DE:BPatG:2024:181124B19Wpat23.24.0
- BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22ECLI:DE:BGH:2024:110624BXZB5.22.0
DABUS 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. 3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden. 4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
- BPatG, Beschl. v. 21.06.2023 – 18 W (pat) 28/20ECLI:DE:BPatG:2023:210623B18Wpat28.20.0
- BPatG, Beschl. v. 13.12.2022 – 17 W (pat) 5/22ECLI:DE:BPatG:2022:131222B17Wpat5.22.0
- BPatG, Beschl. v. 25.05.2020 – 11 W (pat) 39/19ECLI:DE:BPatG:2020:250520B11Wpat39.19.0
Lasergestütztes Fräsen 1. Solange eine Beschlussfassung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen werden soll, mangels Verkündung oder erfolgreicher Zustellung keine Wirksamkeit entfaltet hat, kann die Prüfungsstelle jederzeit wieder in ein früheres Stadium des Prüfungsverfahrens zurückkehren. 2. Die Prüfungsstelle muss - in einem unter 1. genannten Fall - in ein früheres Stadium der Offensichtlichkeitsprüfung zurückkehren und die Beanstandung von Mängeln gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG wiederholen, wenn eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rechtsnachfolgende Person bisher keine Kenntnis von der Anmeldung oder deren Mängeln erhalten hat. Solche Anhaltspunkte liegen im Zweifel dann vor, wenn der Rechtsübergang aufgrund eines Hoheitsakts oder im Wege einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist.
- BPatG, Beschl. v. 05.09.2016 – 9 W (pat) 2/13
- BPatG, Beschl. v. 28.04.2016 – 15 W (pat) 3/16
- BPatG, Beschl. v. 28.05.2015 – 21 W (pat) 50/12
- BPatG, Beschl. v. 03.02.2012 – 7 W (pat) 66/09
Führen eines Leiterpfades für eine Schiebetür 1. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist als allgemeiner Rechtsstaatsgrundsatz auch im Einspruchsverfahren wie in allen Verwaltungsverfahren zu beachten. 2. Dieser Grundsatz verbietet u. a. sog. Überraschungsentscheidungen, die vorliegen, wenn die Patentabteilung von dem abweicht, was die Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung des bisherigen Verfahrens erwarten dürfen (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133,144 f.; 96, 189, 204; 108, 341 ff.). Zu den Verfahrensabläufen, die Grundlage dieser Erwartungshaltung der Beteiligten sein können, gehören insbesondere auch die ausdrücklich oder stillschweigend während der Anhörung erteilten Hinweise der Patentabteilung. Ein solcher Hinweis liegt dabei nicht nur dann vor, wenn auf die gezielt gestellte Frage eines Beteiligten (hier: ob mitgebrachte Hilfsanträge eingereicht werden sollen) eine Antwort gegeben wird, sondern auch dann, wenn diese Frage unbeantwortet bleibt. 3. Stellt eine Patentinhaberin im Einspruchsverfahren die Frage, ob sie mitgebrachte Hilfsanträge einreichen soll, ist die Patentabteilung zwar nicht gehalten, sich zu den Erfolgsaussichten der bislang gestellten Anträge der Patentinhaberin zu äussern. Ein solcher Hinweis wäre in der Regel nicht nur wegen der noch nicht erfolgten abschließenden Beratung der Patentabteilung vor der Verkündung ihrer Entscheidung schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, sondern auch wegen Verletzung der Neutralitätspflicht im Verhältnis zu den anderen Beteiligten unzulässig. Allerdings gebietet es das Gebot rechtlichen Gehörs, eine solche Frage zumindest mit dem Hinweis zu beantworten, dass eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten der bisherigen Anträge nicht möglich ist, so dass die fragende Beteiligte aufgerufen ist, selbst zu beurteilen, ob sie die angekündigten Hilfsanträge stellen möchte, wozu im Zweifel aber wegen des noch offenen Ergebnisses der Verhandlung geraten werde. Keinesfalls darf die Frage unbeantwortet bleiben oder gar der Patentinhaberin mitgeteilt werden, dass die Vorlage von Hilfsanträgen "unnötig" sei. Dass eine solche Beantwortung der Frage wegen der - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - notwendig werdenden anschließenden Erörterung auch der weiter gestellten Hilfsanträge in der Anhörung mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden ist, ist dabei unabwendbar. 4. Hat die Patentabteilung die Frage der Patentinhaberin nach der Stellung weiterer Hilfsanträge nicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen beantwortet, ist in der Regel der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Gleichzeitig ist aus Billigkeitsgründen nach § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
- BPatG, Beschl. v. 09.01.2012 – 19 W (pat) 65/09
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