§ 45
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 W (pat) 13/21ECLI:DE:BPatG:2023:060223B9Wpat13.21.0
- BPatG, Beschl. v. 05.10.2020 – 9 W (pat) 49/18ECLI:DE:BPatG:2020:051020B9Wpat49.18.0
- BPatG, Beschl. v. 01.02.2019 – 23 W (pat) 53/17ECLI:DE:BPatG:2019:010219B23Wpat53.17.0
- BPatG, Beschl. v. 17.12.2018 – 11 W (pat) 24/14ECLI:DE:BPatG:2018:171218B11Wpat24.14.0
Abgassteuersystem Eine Vorgabe, Patentansprüche müssten klar und deutlich formuliert sein, hat den Charakter einer materiellen Patenterteilungsvoraussetzung und stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 GG zugunsten eines Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geschützte Recht auf das Patent dar. Weder das Deutschen Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht sind befugt, sich über die gesetzlich geregelten, materiellen Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe "auszudenken". Eine derartige Vorgehensweise ist mit dem in Art. 20 GG festgeschriebenen Rechtsstaats- bzw. Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist Sache des Gesetzgebers (Fortführung von: BPatGE 54, 238 ff. – "Gargerät"; in Abgrenzung zu: BPatG BlPMZ 2016, 376 ff. – "Elektronisches Gerät").
- BPatG, Beschl. v. 12.01.2016 – 23 W (pat) 9/14
- BPatG, Beschl. v. 15.12.2014 – 11 W (pat) 32/13
Gargerät Die Feststellung der Prüfungsstelle, Patentanspruch 1 sei nicht so klar und deutlich formuliert, dass sich aus ihm ein zweifelsfreies Schutzbegehren ableiten lasse, stellt keinen Mangel dar, der zur Zurückweisung der Anmeldung berechtigt.
- BPatG, Beschl. v. 23.05.2013 – 20 W (pat) 28/09
Prüfungsbescheid in Nachanmeldung Anders als im Falle einer Teilanmeldung, die in der Verfahrenslage weitergeführt wird, in der sich zum Zeitpunkt der Ausscheidung die Stammanmeldung befand und infolgedessen die bis dahin erlassenen Bescheide auch als in der Teilanmeldung erlassen anzusehen sind, ist es im Rahmen einer völlig eigenständigen Anmeldung, die die innere Priorität einer Voranmeldung in Anspruch nimmt, unzulässig, in Bescheiden lediglich auf in der Voranmeldung erlassenen Bescheide zu referenzieren und eine detaillierte Angabe von möglichen Gründen, die der Patentierung gemäß § 45 PatG entgegenstehen könnten, zu unterlassen.
- BPatG, Beschl. v. 20.12.2012 – 10 W (pat) 28/10
- BPatG, Beschl. v. 10.11.2011 – 12 W (pat) 23/07
- BPatG, Beschl. v. 15.11.2010 – 20 W (pat) 20/09
Zusatzanmeldung 1. Anders als in den Verfahren über Teilungs- oder Ausscheidungsanmeldungen haben Bescheide und Verwaltungsakte des Deutschen Patent- und Markenamts, die vor Einreichung einer Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangen sind, keine Geltung für das Verfahren über die Zusatzanmeldung. 2. Es verletzt den Anspruch des Zusatzanmelders auf rechtliches Gehör, wenn die Prüfungsstelle die Zusatzanmeldung zurückweist, ohne dem Anmelder - sei es im Wege eines Prüfungsbescheides gemäß § 45 PatG, sei es im Wege einer Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG - Gelegenheit zu geben, sich zu den Beanstandungen zu äußern, mit denen die Zurückweisung begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzanmeldung aus denselben Gründen zurückgewiesen wird, aus denen bereits die Hauptanmeldung beanstandet worden war.
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