§ 48
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 05.10.2020 – 9 W (pat) 49/18ECLI:DE:BPatG:2020:051020B9Wpat49.18.0
- BPatG, Beschl. v. 20.05.2020 – 17 W (pat) 33/19ECLI:DE:BPatG:2020:200520B17Wpat33.19.0
- BPatG, Beschl. v. 17.12.2018 – 11 W (pat) 24/14ECLI:DE:BPatG:2018:171218B11Wpat24.14.0
Abgassteuersystem Eine Vorgabe, Patentansprüche müssten klar und deutlich formuliert sein, hat den Charakter einer materiellen Patenterteilungsvoraussetzung und stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 GG zugunsten eines Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geschützte Recht auf das Patent dar. Weder das Deutschen Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht sind befugt, sich über die gesetzlich geregelten, materiellen Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe "auszudenken". Eine derartige Vorgehensweise ist mit dem in Art. 20 GG festgeschriebenen Rechtsstaats- bzw. Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist Sache des Gesetzgebers (Fortführung von: BPatGE 54, 238 ff. – "Gargerät"; in Abgrenzung zu: BPatG BlPMZ 2016, 376 ff. – "Elektronisches Gerät").
- BPatG, Beschl. v. 17.12.2018 – 20 W (pat) 39/16ECLI:DE:BPatG:2019:171218B20Wpat39.16.0
- BPatG, Beschl. v. 26.10.2018 – 7 W (pat) 15/18ECLI:DE:BPatG:2018:261018B7Wpat15.18.0
- BPatG, Beschl. v. 02.03.2017 – 8 W (pat) 36/12
- BPatG, Beschl. v. 11.09.2015 – 14 W (pat) 30/13
Kosmetische Zubereitung Die Aufnahme eines nicht-ursprungsoffenbarten Disclaimers in dem Patentanspruch zur Stützung der Patentfähigkeit ist im Erteilungsverfahren unzulässig.
- BPatG, Beschl. v. 15.12.2014 – 11 W (pat) 32/13
Gargerät Die Feststellung der Prüfungsstelle, Patentanspruch 1 sei nicht so klar und deutlich formuliert, dass sich aus ihm ein zweifelsfreies Schutzbegehren ableiten lasse, stellt keinen Mangel dar, der zur Zurückweisung der Anmeldung berechtigt.
- BPatG, Beschl. v. 07.10.2014 – 7 W (pat) 78/14
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2013 – 15 W (pat) 33/08
Batterieüberwachungsgerät 1. Der Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Er kann insbesondere nicht aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG abgeleitet werden. Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, um den beanspruchten Gegenstand für die nachfolgende Überprüfung auf Patentfähigkeit festzulegen. 2. Im Prüfungsverfahren sind die vom Anmelder beantragten Patentansprüche nach den gleichen Grundsätzen auszulegen, wie sie für Patentansprüche im Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren gelten.
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