§ 58

PATG · Patentgesetz

(1)Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
(2)Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.
(3)Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24ECLI:DE:BPatG:2025:130125B11Wpat34.24.0

    Entscheidung: Dünnwandige Domsegmente Die Zulässigkeit einer Beschwerde im Erteilungsbeschwerdeverfahren hat zur Voraussetzung, dass die Patentanmeldung (noch) anhängig ist. Ist die Patentanmeldung nach oder bereits vor Beschwerdeeinlegung weggefallen, so ist die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 PatG mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung zu BPatG, Beschluss vom 15. April 2024 – 11 (pat) 15/20 -, BlPMZ 2024, 335 - Haihaut-OberflächenprofiI).

  • BPatG, Beschl. v. 15.04.2024 – 11 W (pat) 15/20ECLI:DE:BPatG:2024:150424B11Wpat15.20.0

    „Haihaut-Oberflächenprofil“ 1. Eine Patentanmeldung erlischt in analoger Anwendung von § 16 PatG mit Ablauf der 20-jährigen, maximal möglichen Patentlaufzeit. Ein bis dahin noch anhängig gewesenes Patenterteilungsverfahren ist erledigt. In diesem Falle besteht für eine Zurückweisung der Anmeldung kein Raum mehr; vielmehr ist die Erledigung des Patenterteilungsverfahrens festzustellen. 2. Eine Patenterteilung ist dagegen - sofern eine patentfähige Erfindung vorliegt - auch noch nach Ablauf der maximal möglichen Patentlaufzeit statthaft. An einer solchen, „nachträglichen“ Patenterteilung besteht auch deshalb stets ein Rechtsschutzinteresse, weil mit einem solchen Patent die Anerkennung einer erfinderischen Leistung verbunden ist, worauf der Erfinder kraft seines Erfinderpersönlichkeitsrechts einen Anspruch hat (in Ergänzung zu BGH GRUR 1967, 477, 481 - UHF-Empfänger II und BPatGE 42, 256, 258 - Benutzerleitende Information).

  • BPatG, Beschl. v. 03.11.2022 – 1 W (pat) 36/22ECLI:DE:BPatG:2022:031122B1Wpat36.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 15.04.2014 – 7 W (pat) 15/14
  • BPatG, Beschl. v. 30.01.2014 – 7 W (pat) 13/14
  • BPatG, Beschl. v. 09.05.2011 – 10 W (pat) 16/08

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