§ 65

PATG · Patentgesetz

(1)Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2)Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3)Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4)Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.08.2014 – X ZB 19/12

    Kommunikationsrouter 1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen (im Anschluss an BGH, 24. Februar 1970, X ZB 3/69, BGHZ 53, 283 - Anthradipyrazol). 2. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde.

  • BPatG, Urt. v. 03.06.2014 – 3 Ni 8/13
  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2012 – 10 W (pat) 7/10
  • BPatG, Urt. v. 28.06.2012 – 4 Ni 2/11

    Vorschaltgerät 1. Die Beurteilung, ob der erkennende Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts dem Antrag einer Partei auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens folgt oder im Hinblick auf die eigene Sachkunde der nach § 65 Absatz 2 Satz 2 PatG in einem Zweig der Technik sachkundigen Mitglieder des Senats als nicht erforderlich ansieht, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. 2. Insoweit sind die technischen Mitglieder des Senats – ebenso wenig wie die rechtskundigen Mitglieder des Nichtigkeitssenats hinsichtlich ihrer Rechtskunde – verpflichtet, den Parteien bei Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung ihrer technischen Sachkunde eine Befragung zu ermöglichen und gegebenenfalls über ihren Werdegang Auskunft zu geben (Weiterführung von BPatGE 53, 194 = GRUR 2013, 165 – Traglaschenkette).

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