§ 62

PATG · Patentgesetz

(1)In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.
(2)Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0

    Bediengerät für Spiele 1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18, GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter). 2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10/21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004/48/EG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2/25 -

  • BPatG, Beschl. v. 27.11.2023 – 11 W (pat) 5/23ECLI:DE:BPatG:2023:271123B11Wpat5.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 29.06.2022 – 35 W (pat) 11/20ECLI:DE:BPatG:2022:290622B35Wpat11.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 17.05.2018 – 35 W (pat) 3/15ECLI:DE:BPatG:2018:170518B35Wpat3.15.0

    Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Zur Erstattungsfähigkeit sog. Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren.

  • BPatG, Beschl. v. 02.05.2018 – 35 W (pat) 7/16ECLI:DE:BPatG:2018:020518B35Wpat7.16.0
  • BPatG, Beschl. v. 15.03.2018 – 35 W (pat) 10/16ECLI:DE:BPatG:2018:150318B35Wpat10.16.0
  • BPatG, Beschl. v. 22.02.2018 – 35 W (pat) 405/12ECLI:DE:BPatG:2018:220218B35Wpat405.12.0
  • BPatG, Beschl. v. 13.12.2017 – 35 W (pat) 11/14
  • BPatG, Beschl. v. 12.12.2017 – 35 W (pat) 12/15
  • BPatG, Beschl. v. 17.05.2017 – 35 W (pat) 1/14

    Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit sog. Doppelvertretungskosten die für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelten Grundsätze maßgebend (Aufgabe der Senatsrechtsprechung gem. Beschluss vom 13. Oktober 2016, 35 W (pat) 16/12).

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