§ 84
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23ECLI:DE:BPatG:2026:260326B35Wpat437.23.0
Erkennung von Netzwerkbedrohungen Wird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2025 – 3 Ni 6/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:161225U3Ni6.24EP.0
Lineares TIC10 1. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. 2. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). 3. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.
- BPatG, Beschl. v. 10.12.2025 – 35 W (pat) 424/22ECLI:DE:BPatG:2025:101225B35Wpat424.22.0
Tür- und Fenstersensor 1. Ist eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung auf eine unzulässige Fassung von neuen Schutzansprüchen Bezug genommen hat, so sind auch auf diesen Fall insoweit die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ anzuwenden, als keine Bindungswirkung an eine unzulässige Anspruchsfassung eintritt. Einer Antragsgegnerin ist es daher auch in diesen Fällen regelmäßig gestattet, sich später wieder auf eine zulässige, in anderer Weise beschränkte Anspruchsfassung zurückzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – X ZB 11/94, GRUR 1998, 910, 913 – Scherbeneis). 2. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG gegeben sind, dass nämlich einerseits eine lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung vom Rechtsvorgänger (Erfinder) zur Gebrauchsmusterinhaberin und andererseits auch vom Erfinder zu den in Rede stehenden Vorveröffentlichungen und/oder Vorbenutzungen gegeben ist, kann in bestimmten Fällen auch durch einen Beweis des ersten Anscheins erbracht sein. Der Anscheinsbeweis kann sich auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen (in Fortführung von BPatGE 21, 62, 64).
- BPatG, Beschl. v. 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23ECLI:DE:BPatG:2025:191125B35Wpat440.23.0
Vorrichtung zur Immobilisierung Ist während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt
- BPatG, Urt. v. 11.11.2025 – 3 Ni 23/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:111125U3Ni23.23EP.0
- BPatG, Urt. v. 07.10.2025 – 8 Ni 65/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:071025U8Ni65.23EP.0
- BPatG, Urt. v. 16.09.2025 – 3 Ni 18/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:160925U3Ni18.23EP.0
Toner mit kristallinem Wachs 1. Zum Nachweis einer Anmeldung durch einen Nichtberechtigten nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 5 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. E) i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ sind konkrete Darlegungen erforderlich, dass die Klagepartei bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents alleinigen Erfindungsbesitz an der streitpatentgemäßen Lehre hatte. Hierzu bedarf es einer detaillierten Gesamtschau, dass die als entnommen geltend gemachte Lehre mit der angemeldeten Lehre des Streitpatents übereinstimmt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2015 – X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 – Kfz-Stahlbauteil; Urt. v. 4. August 2020 – X ZR 38/19, GRUR 2020, 1186 Rn. 41 – Mitralklappenprothese; Urt. v. 26. Juli 2022 – X ZR 1/21, GRUR 2022, 1302 LS – Brustimplantat). Dies setzt eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und entnommener Erfindung voraus, d.h. beide Erfindungen müssen nach Aufgabe und Lösung übereinstimmen. Dafür müssen alle wesentlichen Merkmale, die die Patentfähigkeit begründen, identisch sein (Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ - Kommentar, 12. Auflage 2025, § 21 PatG, Rn. 46). 2. Eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und entnommener Erfindung liegt demgemäß nicht vor, wenn die zum Nachweis des Erfindungsbesitzes angeführten Vorpatente keines der streitpatentgemäßen Merkmale offenbaren. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Berufung eingelegt: X ZR 85/25 -
- BPatG, Urt. v. 07.08.2025 – 5 Ni 6/25 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:070825U5Ni6.25EP.0
- BPatG, Beschl. v. 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.23.0
Violette Trittleiter Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021, 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 - pinke Radkappe).
- BPatG, Urt. v. 30.07.2025 – 5 Ni 14/23ECLI:DE:BPatG:2025:300725U5Ni14.23.0
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