§ 82
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Urt. v. 07.08.2025 – 5 Ni 6/25 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:070825U5Ni6.25EP.0
- BPatG, Urt. v. 01.07.2025 – 7 Ni 3/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:010725U7Ni3.24EP.0
- BPatG, Urt. v. 14.09.2023 – 6 Ni 24/21 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:140923U6Ni24.21EP.0
- BPatG, Urt. v. 23.07.2023 – 7 Ni 21/20 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:270723U7Ni21.20EP.0
- BGH, Urt. v. 13.06.2023 – X ZR 47/21ECLI:DE:BGH:2023:130623UXZR47.21.0
Anschlussklemme 1. Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit den Merkmalen eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 Rn. 27 ff. - Ankopplungssystem). Dies gilt auch dann, wenn die Merkmale des nicht angegriffenen Unteranspruchs in der verteidigten Fassung zwar nicht wörtlich enthalten sind, wohl aber der Sache nach. 2. Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.
- BGH, Urt. v. 06.12.2022 – X ZR 120/20ECLI:DE:BGH:2022:061222UXZR120.20.0
Verbindungsleitung 1. Ob eine Verbindungsleitung aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Beschaffenheit geeignet ist, direkt mit anderen Bauteilen verbunden zu werden, hängt nicht nur von den Anforderungen ab, die der Patentanspruch an die Beschaffenheit der Verbindungsleitung selbst stellt, sondern auch von der im Patentanspruch definierten Beschaffenheit der Bauteile, mit denen sie verbunden wird. 2. Die nach Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage mögliche Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Überprüfung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem streitigen Verfahren. Diese Beurteilung unterliegt der Überprüfung in der Berufungsinstanz.
- BGH, Urt. v. 01.03.2017 – X ZR 10/15ECLI:DE:BGH:2017:010317UXZR10.15.0
Ankopplungssystem Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig.
- BPatG, Beschl. v. 08.09.2016 – 30 W (pat) 801/16
Tabaktopf 1. Wird einem Design-Nichtigkeitsantrag nicht oder nicht rechtzeitig widersprochen, so ist – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Nichtigkeit des Designs durch förmlichen Beschluss festzustellen oder zu erklären, gegen den die Beschwerde zum Patentgericht stattfindet. 2. Anders als bei einer Patentnichtigkeitsklage erfolgt in einem solchen Fall keine sachliche Prüfung des Nichtigkeitsantrags auf der Basis des Vorbringens des Antragstellers.
- BPatG, Urt. v. 11.12.2014 – 7 Ni 32/14 (EP)
Extrudierte Platte 1. Die Aussetzung eines beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahrens kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil eine weitere, gegen dasselbe Streitpatent gerichtete Nichtigkeitsklage im Berufungsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Insoweit besteht keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 148 ZPO; allein die tatsächlichen Möglichkeiten eines Einflusses genügen dieser gesetzlichen Voraussetzung ebenso wenig wie Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit oder Prozessökonomie. 2. Will das Patengericht im Patentnichtigkeitsverfahren mit Zustimmung der Parteien gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 PatG von einer mündlichen Verhandlung absehen, so ist die in § 128 Abs. 2 ZPO geregelte Vorgehensweise jedenfalls dann nicht einzuhalten, wenn das Gericht einen frühen gerichtlichen Hinweis erlassen und dabei den Parteien gemäß § 83 Abs. 2 PatG eine Frist gesetzt hat.
- BPatG, Urt. v. 18.07.2012 – 4 Ni 3/12
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