§ 80
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 16.09.2025 – 17 W (pat) 20/23ECLI:DE:BPatG:2025:160925B17Wpat20.23.0
Logistikverfahren – personenlose Auslieferung von Waren Zur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.
- BPatG, Beschl. v. 09.09.2025 – 17 W (pat) 1/23ECLI:DE:BPatG:2025:090925B17Wpat1.23.0
Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung Zur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.
- BPatG, Beschl. v. 22.07.2024 – 9 W (pat) 59/19ECLI:DE:BPatG:2024:220724B9Wpat59.19.0
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 35 W (pat) 10/22ECLI:DE:BPatG:2024:010724B35Wpat10.22.0
- BPatG, Beschl. v. 15.04.2024 – 11 W (pat) 15/20ECLI:DE:BPatG:2024:150424B11Wpat15.20.0
„Haihaut-Oberflächenprofil“ 1. Eine Patentanmeldung erlischt in analoger Anwendung von § 16 PatG mit Ablauf der 20-jährigen, maximal möglichen Patentlaufzeit. Ein bis dahin noch anhängig gewesenes Patenterteilungsverfahren ist erledigt. In diesem Falle besteht für eine Zurückweisung der Anmeldung kein Raum mehr; vielmehr ist die Erledigung des Patenterteilungsverfahrens festzustellen. 2. Eine Patenterteilung ist dagegen - sofern eine patentfähige Erfindung vorliegt - auch noch nach Ablauf der maximal möglichen Patentlaufzeit statthaft. An einer solchen, „nachträglichen“ Patenterteilung besteht auch deshalb stets ein Rechtsschutzinteresse, weil mit einem solchen Patent die Anerkennung einer erfinderischen Leistung verbunden ist, worauf der Erfinder kraft seines Erfinderpersönlichkeitsrechts einen Anspruch hat (in Ergänzung zu BGH GRUR 1967, 477, 481 - UHF-Empfänger II und BPatGE 42, 256, 258 - Benutzerleitende Information).
- BPatG, Beschl. v. 07.03.2024 – 12 W (pat) 4/21ECLI:DE:BPatG:2024:070324B12Wpat4.21.0
Bindungswirkung einer vorangegangenen Entscheidung 1. Ist in einem vorangegangenen Einspruchs-Beschwerdeverfahren die Sache wegen einer neuen Anspruchsfassung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen worden, ergibt sich bei einem erneuten Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache aus § 79 Abs. 3 Satz 2 PatG nur eine Bindungswirkung mit Blick auf die rechtliche Beurteilung, die der vorangegangenen Aufhebung zugrunde lag. 2. Ausführungen zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung in den Entscheidungsgründen in der vorangegangenen Entscheidung sind nicht in jedem Fall nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO bindend. In Zweifelsfällen ist dies durch Auslegung der Ausführungen zu ermitteln.
- BPatG, Beschl. v. 11.01.2024 – 12 W (pat) 33/22ECLI:DE:BPatG:2024:110124B12Wpat33.22.0
- BPatG, Beschl. v. 20.12.2023 – 1 W (pat) 24/22ECLI:DE:BPatG:2023:201223B1Wpat24.22.0
- BPatG, Beschl. v. 07.12.2023 – 35 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2023:071223B35Wpat10.23.0
- BPatG, Beschl. v. 27.11.2023 – 11 W (pat) 5/23ECLI:DE:BPatG:2023:271123B11Wpat5.23.0
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