§ 79

PATG · Patentgesetz

(1)Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2)Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3)Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3.neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23ECLI:DE:BPatG:2026:260326B35Wpat437.23.0

    Erkennung von Netzwerkbedrohungen Wird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).

  • BPatG, Beschl. v. 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23ECLI:DE:BPatG:2025:191125B35Wpat440.23.0

    Vorrichtung zur Immobilisierung Ist während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt

  • BPatG, Beschl. v. 16.09.2025 – 17 W (pat) 20/23ECLI:DE:BPatG:2025:160925B17Wpat20.23.0

    Logistikverfahren – personenlose Auslieferung von Waren Zur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.

  • BPatG, Beschl. v. 08.09.2025 – 14 W (pat) 2/20ECLI:DE:BPatG:2025:080925B14Wpat2.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 14.05.2025 – 20 W (pat) 1/24ECLI:DE:BPatG:2025:140525B20Wpat1.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24ECLI:DE:BPatG:2025:130125B11Wpat34.24.0

    Entscheidung: Dünnwandige Domsegmente Die Zulässigkeit einer Beschwerde im Erteilungsbeschwerdeverfahren hat zur Voraussetzung, dass die Patentanmeldung (noch) anhängig ist. Ist die Patentanmeldung nach oder bereits vor Beschwerdeeinlegung weggefallen, so ist die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 PatG mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung zu BPatG, Beschluss vom 15. April 2024 – 11 (pat) 15/20 -, BlPMZ 2024, 335 - Haihaut-OberflächenprofiI).

  • BPatG, Beschl. v. 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24ECLI:DE:BPatG:2024:181124B19Wpat23.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 35 W (pat) 10/22ECLI:DE:BPatG:2024:010724B35Wpat10.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 13.05.2024 – 1 W (pat) 8/24ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat8.24.0

    Zur Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Teilungserklärungen.

  • BPatG, Beschl. v. 07.03.2024 – 12 W (pat) 4/21ECLI:DE:BPatG:2024:070324B12Wpat4.21.0

    Bindungswirkung einer vorangegangenen Entscheidung 1. Ist in einem vorangegangenen Einspruchs-Beschwerdeverfahren die Sache wegen einer neuen Anspruchsfassung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen worden, ergibt sich bei einem erneuten Beschwerdeverfahren in der gleichen Sache aus § 79 Abs. 3 Satz 2 PatG nur eine Bindungswirkung mit Blick auf die rechtliche Beurteilung, die der vorangegangenen Aufhebung zugrunde lag. 2. Ausführungen zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung in den Entscheidungsgründen in der vorangegangenen Entscheidung sind nicht in jedem Fall nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO bindend. In Zweifelsfällen ist dies durch Auslegung der Ausführungen zu ermitteln.

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