§ 78

PATG · Patentgesetz

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.einer der Beteiligten sie beantragt,
2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 27.04.2026 – 14 W (pat) 23/24ECLI:DE:BPatG:2026:270426B14Wpat23.24.0

    Ergänzendes Schutzzertifikat für Safinamid Zur Abgrenzung einer Verwendung von Einzelwirkstoffen in Kombinationstherapien von einer Wirkstoffzusammensetzung im Sinne von Artikel 1 (b) Verordnung (EG) Nr. 469/2009.

  • BPatG, Beschl. v. 23.03.2026 – 14 W (pat) 7/25ECLI:DE:BPatG:2026:230326B14Wpat7.25.0

    Vorrichtung zum Brechen von Steinen Zu den Anforderungen an die Büroorganisation im Zusammenhang mit fristauslösenden Postsendungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts.

  • BPatG, Beschl. v. 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat12.24.0

    Vorrichtung zum Homogenisieren Einem Patentanmelder steht es frei, ob er gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung mit einem Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG oder mit der Beschwerde nach § 73 PatG vorgehen möchte. Auch eine Kumulation beider Rechtsbehelfe ist zulässig.

  • BPatG, Beschl. v. 09.08.2024 – 1 W (pat) 3/24ECLI:DE:BPatG:2024:090824B1Wpat3.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2024:010724B1Wpat10.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 13.05.2024 – 1 W (pat) 8/24ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat8.24.0

    Zur Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Teilungserklärungen.

  • BPatG, Beschl. v. 20.12.2023 – 1 W (pat) 24/22ECLI:DE:BPatG:2023:201223B1Wpat24.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 07.12.2023 – 35 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2023:071223B35Wpat10.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 15.09.2014 – 9 W (pat) 16/14
  • BPatG, Beschl. v. 19.03.2013 – 21 W (pat) 45/08

    Präzisionskoaxialkabel 1. Offenbart eine Erfindung ein Verfahren, durch das ein Erzeugnis erhalten werden kann, dessen physikalische Eigenschaften in einen einseitig offenen Bereich fallen, rechtfertigt dies den Patentschutz für das Erzeugnis nicht, wenn dessen physikalische Eigenschaften allein durch diesen einseitig offenen Bereich gekennzeichnet sind (in Fortführung der Entscheidung BGH GRUR 2010, 414 ff. – Thermoplastische Zusammensetzung). 2. Eine mündliche Verhandlung wird auch dann durchgeführt, wenn der Beteiligte seinen Antrag auf deren Durchführung zurücknimmt, die mündliche Verhandlung aber zur Er-örterung des Sachverhalts vom Senat als sachdienlich erachtet wird. 3. Einem Antrag auf Zurückverweisung an das DPMA kann – ebenso wie einem Antrag auf Rückkehr ins schriftliche Verfahren – nicht stattgegeben werden, wenn die Sache nach Ansicht des Senats im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zur Entscheidung reif ist.

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