§ 87

PATG · Patentgesetz

(1)Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 28.11.2023 – X ZR 83/21ECLI:DE:BGH:2023:281123UXZR83.21.0

    Sorafenib-Tosylat 1. Die Offenbarung von über 100 Wirkstoffen, die allein oder in Form eines pharmazeutisch verträglichen Salzes mit zahlreichen in Betracht kommenden Salzbildnern als zur Behandlung von Krebs geeignet bezeichnet werden, reicht für die unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines bestimmten Salzes eines einzelnen Wirkstoffs in einer zur oralen Verabreichung geeigneten Form nicht aus. 2a. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents spricht eine widerlegbare Vermutung. 2b. Die gemeinsame Einreichung einer PCT-Anmeldung, in der für einen oder mehrere Bestimmungsstaaten der Anmelder der prioritätsbegründenden Anmeldung und für einen oder mehrere andere Bestimmungsstaaten eine andere Person benannt wird, impliziert eine Abmachung der Beteiligten, die die andere Person zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt (ebenso EPA, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - G 1/22 - Prioritätsberechtigung). 3. Im Patentnichtigkeitsverfahren liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität beim Nichtigkeitskläger.

  • BPatG, Urt. v. 11.08.2020 – 4 NI 66/17, 4 Ni 66/17ECLI:DE:BPatG:2020:110820U4Ni66.17.0

    Nockenwellenversteller 1. Die Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen steht im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch im Patentnichtigkeitsverfahren eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung einer Druckschrift für ausreichend erachten. 2. Der Beurteilung, die private Übersetzung ausreichen zu lassen, steht nicht entgegen, dass im gerichtlichen Schreiben, das den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG erhalten hat, die Einreichung einer beglaubigten Übersetzung angefordert worden ist. Dies kann nämlich nicht als bindend angesehen werden in dem Sinne, dass der Senat sein ihm nach § 142 Abs. 3 ZPO zustehendes Ermessen endgültig ausgeübt habe und er hiervon nicht mehr abrücken könne.

  • BPatG, Urt. v. 18.06.2020 – 4 Ni 6/19 (EP)ECLI:DE:BPatG:2020:180620U4Ni6.19EP.0
  • BPatG, Beschl. v. 04.12.2017 – 20 W (pat) 6/15ECLI:DE:BPatG:2017:041217B20Wpat6.15.0
  • BPatG, Beschl. v. 13.02.2017 – 9 W (pat) 17/12
  • BPatG, Urt. v. 13.01.2016 – 6 Ni 72/14 (EP)
  • BPatG, Urt. v. 22.09.2015 – 1 Ni 30/14 (EP)
  • BPatG, Urt. v. 04.05.2015 – 5 Ni 60/12 (EP)

    Amtsermittlung im Nichtigkeitsverfahren Ist eine Druckschrift dem Senat bekannt und für die Beurteilung der Patentfähigkeit offensichtlich von Bedeutung, so ist sie bei der Entscheidungsfindung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht eingeführt worden ist.

  • BPatG, Urt. v. 12.11.2013 – 4 Ni 53/11 (EP)

    Abdeckung 1) Die Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes im Verfahren vor dem Bundespatentgericht stellt als Erweiterung des Angriffs hinsichtlich des Klagegrundes eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, unabhängig davon, ob sie einen bereits angegriffenen Patentanspruch betrifft oder nicht. 2) Auch wenn im Nichtigkeitsverfahren für den Senat keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes fehlender Patentfähigkeit von sich aus zu ermitteln, worin die im genannten StdT relevanten Beiträge einzelner Druckschriften für die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit liegen könnten (BGH Urt. v. 27.8.2013, X ZR 19/12 = GRUR 2013, 1272, Tz. 36 – Tretkurbeleinheit), so ist der Senat andererseits auch nicht gehindert, die vom Kläger nur insoweit herangezogenen und gewürdigten Druckschriften auch in Bezug auf weitere Aspekte dieses Nichtigkeitsgrundes, wie fehlende Neuheit, zu bewerten.

  • BPatG, Urt. v. 16.04.2013 – 4 Ni 1/12

    1. Der Senat ist trotz des auch im neu gestalteten Patentnichtigkeitsverfahren nach § 87 Abs. 1 Satz 1 PatG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, unkommentiert vorgelegte Schriften auf ihre Relevanz im Hinblick auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu untersuchen. 2. Die Obliegenheiten der Parteien zu einem konkretisierten Sachvortrag im Nichtigkeitsverfahren korrespondieren mit den Grenzen, die an die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts bestehen, wie auch mit den Anforderungen, die unter Berücksichtigung des reformierten Verfahrens an die Anerkennung als Tatsachenvortrag der ersten Instanz in der Beru-fungsinstanz zu setzen sind.

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