§ 1 – Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen
PATKOSTG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 30.10.2019 – 4 Ni 2/17 (EP)
Ermäßigung der Klagegebühr Wird im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ohne abschließende Erörterung der Sach- und Rechtlage ein widerruflicher Vergleich geschlossen und ist am Ende des Protokolls vermerkt, dass der Vorsitzende „die Verhandlung schließt“, ist dies nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO zu werten. Denn nach Aktenlage steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im Falle eines Widerrufs des Vergleichs und ohne eine anschließende Rücknahme der Klage noch ein weiterer Verhandlungstermin hätte stattfinden müssen, in welchem die Parteien ihre Anträge hätten stellen und die Sache vollständig und abschließend bis zur Entscheidungsreife hätte erörtert werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 362; OLG München MDR 1997, 402).
- BPatG, Beschl. v. 28.06.2017 – 28 W (pat) 52/13
- BPatG, Beschl. v. 09.05.2017 – 10 W (pat) 141/14
Trennwandeinrichtung Für die Zahlung einer Gebührenschuld (Zuerkennung eines Zahlungstags) ist es entgegen dem Wortlaut von § 2 Nr. 4 PatKostZV nicht ausreichend, dass die Einziehung auf der Grundlage einer dem Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung (nunmehr SEPA-Basislastschriftmandat) erfolgt ist und zu einer Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts geführt hat. Die Regelung setzt ferner voraus, dass die Gebührenschuld im bürgerlich-rechtlichen Sinne durch Erfüllung endgültig erloschen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Gebührenschuldner gegenüber seiner Bank der Belastung seines Kontos widersprochen hat und daraufhin eine Rücklastschrift durchgeführt worden ist.
- BPatG, Beschl. v. 25.02.2015 – 29 W (pat) 530/14
- BPatG, Beschl. v. 06.06.2013 – 10 W (pat) 6/09
- BPatG, Beschl. v. 30.03.2011 – 26 W (pat) 24/06
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