§ 2 – Höhe der Gebühren

PATKOSTG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1)Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2)Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 08.08.2025 – 26 W (pat) 30/22ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat30.22.0
  • BPatG, Urt. v. 08.04.2025 – 3 Ni 20/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:080425U3Ni20.23EP.0
  • BPatG, Urt. v. 03.04.2025 – 7 Ni 14/22ECLI:DE:BPatG:2025:030425U7Ni14.22.0

    „Verfahren zur Herstellung zylindrischer Bauteile“ Im Rahmen einer Vorbenutzung ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich einer juristischen Person gleichgestellt. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (vgl. BGH MMR 2019, 617 Rn. 19). Die Informationspflicht besteht dabei auch bei ehemaligen Mitarbeitern (vgl. BGH GRUR 2002, 190 - DIE PROFIS). Der Hinweis einer Partei, der entsprechende Mitarbeiter habe mittlerweile den Konzern verlassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Partei muss auch vortragen, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Mitarbeiter erfolgt ist, beziehungsweise dass ein solcher Versuch gescheitert ist oder nach entsprechenden Unterlagen gesucht worden ist.

  • BPatG, Urt. v. 03.04.2025 – 7 Ni 13/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:030425U7Ni13.22EP.0

    „Verfahren zur Herstellung zylindrischer Bauteile“ Im Rahmen einer Vorbenutzung ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich einer juristischen Person gleichgestellt. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (vgl. BGH MMR 2019, 617 Rn. 19). Die Informationspflicht besteht dabei auch bei ehemaligen Mitarbeitern (vgl. BGH GRUR 2002, 190 - DIE PROFIS). Der Hinweis einer Partei, der entsprechende Mitarbeiter habe mittlerweile den Konzern verlassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Partei muss auch vortragen, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Mitarbeiter erfolgt ist, beziehungsweise dass ein solcher Versuch gescheitert ist oder nach entsprechenden Unterlagen gesucht worden ist.

  • BPatG, Beschl. v. 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24ECLI:DE:BPatG:2025:130125B11Wpat34.24.0

    Entscheidung: Dünnwandige Domsegmente Die Zulässigkeit einer Beschwerde im Erteilungsbeschwerdeverfahren hat zur Voraussetzung, dass die Patentanmeldung (noch) anhängig ist. Ist die Patentanmeldung nach oder bereits vor Beschwerdeeinlegung weggefallen, so ist die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 PatG mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung zu BPatG, Beschluss vom 15. April 2024 – 11 (pat) 15/20 -, BlPMZ 2024, 335 - Haihaut-OberflächenprofiI).

  • BPatG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 W (pat) 18/24ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat18.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2024:010724B1Wpat10.23.0
  • BPatG, Urt. v. 26.06.2024 – 4 Ni 71/22 (EP), 4 Ni 73/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:260624U4Ni71.22EP.0
  • BPatG, Urt. v. 10.04.2024 – 6 Ni 41/21 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:100424U6Ni41.21EP.0
  • BPatG, Urt. v. 11.01.2024 – 8 Ni 29/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:110124U8Ni29.23EP.0

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