§ 5 – Vorauszahlung, Vorschuss
PATKOSTG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2024:010724B1Wpat10.23.0
- BPatG, Beschl. v. 21.03.2018 – 7 W (pat) 4/17
- BPatG, Beschl. v. 20.08.2013 – 10 W (pat) 24/12
Anspruchsabhängige Anmeldegebühr Die Bemessung der für eine Patentanmeldung zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der in den Anmeldeunterlagen vom Anmelder angegebenen Anzahl von Patentansprüchen und nicht dem sachlichen Gehalt der Ansprüche.
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