§ 10 – Beschreibung
PATV · Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 05.03.2020 – 7 W (pat) 1/19
MOSFET-Vorrichtung Die Bezeichnung der Erfindung ist gemäß § 10 Abs. 1 PatV am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG als Titel der Beschreibung anzugeben und stellt damit einen Teil der Beschreibung dar. Der Prüfer darf eine Änderung des Beschreibungstitels grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Anmelders vornehmen.
- BPatG, Beschl. v. 03.05.2017 – 17 W (pat) 39/14
- BPatG, Urt. v. 20.10.2015 – 4 Ni 6/14
Verfahren zum Prüfen von Reifen 1. Wird im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht zur Verteidigung des Streitpatents ein Anspruchssatz aufgestellt, welcher neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen enthält, so begründet dies als solches – bei inhaltlich beschränktem Patentgegenstand – keine unzulässige Neugestaltung des Patents, sondern eine Selbstbeschränkung. 2. Diese gewählte Form der Selbstbeschränkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die verteidigte Fassung der Ansprüche durch den konkreten Nichtigkeitsangriff veranlasst ist, hier der Beschränkung des Hauptanspruchs des wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffenen Streitpatents durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung (im Anschluss an BPatG GRUR 2013, 487 – Fixationssystem). 3. Im Rahmen der erweiterten Zulässigkeitsprüfung einer Selbstbeschränkung des erteilten Patents im Nichtigkeitsverfahren kommt nur eine entsprechende Anwendbarkeit der für das Anmeldeverfahren zu beachten Vorschriften nach dem Patentgesetz und der Patentverordnung in Frage. Ordnungsvorschriften, wie § 34 PatG oder §§ 9, 10 PatV, können deshalb der Zulässigkeit einer Änderung des Patents und der Neuformulierung erteilter Patentansprüche nur entgegenstehen, wenn ihr Ordnungszweck nicht mit der Erteilung des Patents entfallen ist (so § 34 Abs. 5 PatG).
- BPatG, Beschl. v. 27.04.2015 – 21 W (pat) 104/09
- BPatG, Beschl. v. 20.01.2011 – 10 W (pat) 21/06
"Aufreißdeckel" In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen ein sachlicher Zusammenhang der den Dritten betreffenden Angaben in der Beschreibung mit der Erfindung nicht erkennbar ist, sie auf der Hand liegend falsch sind oder sich als eine unzulässige Schmähung darstellen, kann eine Beschwerdeberechtigung des nicht am Erteilungsverfahren beteiligten Dritten gegen den Erteilungsbeschluss zu bejahen sein (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, I ZR 46/07, GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
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