§ 9 – Patentansprüche
PATV · Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.07.2025 – X ZR 91/23ECLI:DE:BGH:2025:170725UXZR91.23.0
- BPatG, Beschl. v. 17.02.2022 – 12 W (pat) 75/19ECLI:DE:BPatG:2022:170222B12Wpat75.19.0
- BPatG, Beschl. v. 20.01.2016 – 8 W (pat) 1/14
- BPatG, Beschl. v. 09.12.2015 – 8 W (pat) 1/10
- BPatG, Urt. v. 20.10.2015 – 4 Ni 6/14
Verfahren zum Prüfen von Reifen 1. Wird im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht zur Verteidigung des Streitpatents ein Anspruchssatz aufgestellt, welcher neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen enthält, so begründet dies als solches – bei inhaltlich beschränktem Patentgegenstand – keine unzulässige Neugestaltung des Patents, sondern eine Selbstbeschränkung. 2. Diese gewählte Form der Selbstbeschränkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die verteidigte Fassung der Ansprüche durch den konkreten Nichtigkeitsangriff veranlasst ist, hier der Beschränkung des Hauptanspruchs des wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffenen Streitpatents durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung (im Anschluss an BPatG GRUR 2013, 487 – Fixationssystem). 3. Im Rahmen der erweiterten Zulässigkeitsprüfung einer Selbstbeschränkung des erteilten Patents im Nichtigkeitsverfahren kommt nur eine entsprechende Anwendbarkeit der für das Anmeldeverfahren zu beachten Vorschriften nach dem Patentgesetz und der Patentverordnung in Frage. Ordnungsvorschriften, wie § 34 PatG oder §§ 9, 10 PatV, können deshalb der Zulässigkeit einer Änderung des Patents und der Neuformulierung erteilter Patentansprüche nur entgegenstehen, wenn ihr Ordnungszweck nicht mit der Erteilung des Patents entfallen ist (so § 34 Abs. 5 PatG).
- BPatG, Beschl. v. 24.02.2015 – 10 W (pat) 13/14
- BPatG, Beschl. v. 21.01.2015 – 18 W (pat) 4/14
- BPatG, Beschl. v. 15.12.2014 – 11 W (pat) 32/13
Gargerät Die Feststellung der Prüfungsstelle, Patentanspruch 1 sei nicht so klar und deutlich formuliert, dass sich aus ihm ein zweifelsfreies Schutzbegehren ableiten lasse, stellt keinen Mangel dar, der zur Zurückweisung der Anmeldung berechtigt.
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2013 – 15 W (pat) 33/08
Batterieüberwachungsgerät 1. Der Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Er kann insbesondere nicht aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG abgeleitet werden. Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, um den beanspruchten Gegenstand für die nachfolgende Überprüfung auf Patentfähigkeit festzulegen. 2. Im Prüfungsverfahren sind die vom Anmelder beantragten Patentansprüche nach den gleichen Grundsätzen auszulegen, wie sie für Patentansprüche im Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren gelten.
- BGH, Urt. v. 18.11.2010 – Xa ZR 149/07
Fentanyl-TTS 1. Eine die Neuheit eines Stoffes ausschließende Offenbarung ist bereits dann gegeben, wenn ein bestimmtes, dem Fachmann zugängliches Material benannt wird, das alle beanspruchten Merkmale aufweist. Eine wissenschaftliche Begründung dafür, weshalb der Einsatz eines solchen Materials den patentgemäßen Erfolg eintreten lässt, ist nicht erforderlich . 2. Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen Angaben im kennzeichnenden Teil und Merkmalen des Oberbegriffs darf nicht dahin aufgelöst werden, dass den Merkmalen des Oberbegriffs keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl der Wortsinn des Patentanspruchs eine widerspruchsfreie Auslegung zulässt und diese durch die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nahegelegt wird .
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