§ 4 – Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

PAUSWG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1)Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
(2)Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3)Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1.den Ausweishersteller,
2.den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
3.die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
4.den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 PAUSWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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