Anlage 3

PAUSWV · Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(Fundstelle: BGBl.
I 2010, 1471 - 1474;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Abschnitt 1
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Vorbemerkung: 1.Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.
2.Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc“.
Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen.
Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen.
Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
3.Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4.Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.
6.Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) – unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig.
Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig.
Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen.
Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.
7.Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen.
Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8.Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad“, im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name“ eingetragen.
Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name“ vorgenommen wird.
9.Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
10.Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.
Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1 Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm
Name (Familienname und Geburtsname) 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Wohnort 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Größe 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Doktorgrad 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
Ordens- und Künstlername 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
ausstellende Behörde 19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Datenfelder – der Aufkleber fürAnschriftänderungen Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Datenfelder des Aufklebers für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3)
Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar.
Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
Ausleuchtung Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht.
Rote Augen sind zu vermeiden.
Schlagschatten Zu dunkel Reflexion im Gesicht
Kopfposition Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
Kopfneigung zur Seite Nach unten oder oben Nicht zentriert
Schärfe und Kontrast Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.
Schärfe unzureichend Mangelnder Kontrast(zu dunkel) Mangelnder Kontrast(zu hell)
Hintergrund Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
Hintergrund mit Muster Hintergrund ohne Kontrast Hintergrund mit Schatten
Fotoqualität Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben.
Digitale Fotos liegen in Farbe vor.
Mit Retuschen/Filter Weichzeichen Zu geringe Auflösung
Gesichtsausdruck Der Gesichtsausdruck ist neutral.
Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
Lachen, Mund offen Augen zu, zusammengekniffen Grimasse
Sichtbarkeit der Augen Die Augen sind klar und deutlich erkennbar.
Sie sind nicht verdeckt.
Brillenrahmen verdeckt Augen Haare verdeckendie Augen,Rote-Augen-Effekt Brillengläser zu dunkel, Spiegelung
Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig.
In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar.
Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.
Mütze Burka Gesicht nicht ausreichend sichtbar
Kinder Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
Bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.
Kopfbedeckung Gegenstand im Bild Grimasse
(Klein-)Kinder und Babys Es handelt sich um eine Frontalaufnahme.
Bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.
Kopf zu groß Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund Keine Frontalaufnahme
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.Gilt nur für den Personalausweis.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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