§ 15 – Erteilung und Versagung der Genehmigung
PBEFG · Personenbeförderungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 – 8 C 32/20ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C32.20.0
1. § 55 Satz 1 PBefG verpflichtet zur Durchführung eines Vorverfahrens bei der Anfechtung aller Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VwGO); Entsprechendes gilt bei Klagen auf Vornahme solcher Verwaltungsakte (§ 68 Abs. 2 VwGO), jeweils vorbehaltlich der in § 55 Satz 2 PBefG genannten Ausnahmen. Eine Befugnis, hiervon Abweichendes zu regeln, hat der Landesgesetzgeber nicht. 2. Die Zuverlässigkeit des Inhabers einer Genehmigung zur Personenbeförderung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten hieraus. 3. Eine Genehmigung zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Personenbeförderungsgenehmigung kann nicht mehr erteilt werden, wenn der Genehmigungsantrag zwar vor dem Erlöschen der Genehmigung gestellt wurde, die Personenbeförderungsgenehmigung aber zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung bereits erloschen ist.
- BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 C 26/16ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3C26.16.0
1. Die Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. 2. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzt einen vollständigen Antrag voraus. 3. Die Geltungsdauer einer Taxengenehmigung beginnt erst mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde zu laufen. 4. Beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen setzt die Erteilung der Genehmigungsurkunde nicht die Unanfechtbarkeit der Genehmigung voraus.
- BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 C 27/16ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3C27.16.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2016 – 4 A 475/14
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.10.2010 – 1 BvR 1425/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101011.1bvr142510
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