§ 17 – Genehmigungsurkunde

PBEFG · Personenbeförderungsgesetz

(1)Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1.Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.Geltungsdauer der Genehmigung,
4.etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
(2)Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.
(3)Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.
(4)Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.
(5)Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 C 26/16ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3C26.16.0

    1. Die Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. 2. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzt einen vollständigen Antrag voraus. 3. Die Geltungsdauer einer Taxengenehmigung beginnt erst mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde zu laufen. 4. Beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen setzt die Erteilung der Genehmigungsurkunde nicht die Unanfechtbarkeit der Genehmigung voraus.

  • BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 C 27/16ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3C27.16.0

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 PBEFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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