§ 2 – Beamtinnen und Beamte

PBNUBESTV_2020 · Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen

(1)Die Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor der Eintragung der Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren, werden bei der Deutschen Bank AG beschäftigt. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Vortages geendet hat.
(2)Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt waren auch solche Beamtinnen und Beamte, die durch die frühere Deutsche Postbank AG oder die DB Privat- und Firmenkundenbank AG beurlaubt oder abgeordnet worden sind oder denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist. Die genannten Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PBNUBESTV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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