§ 17 – Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr

PBR_V · Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

(1)Zusammen mit der Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Letztverbraucher oder dem Kunden den Forderungsübergang nach § 14 anzuzeigen.
(2)Die Prüfbehörde hat dem Energieversorgungsunternehmen die Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.
(3)Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.
(4)Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.
(5)Ein Energieversorgungsunternehmen hat die Prüfbehörde unverzüglich nach Zugang der Anzeige nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn es davon Kenntnis hat, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits ganz oder teilweise erloschen ist, bevor die Prüfbehörde die Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes gegenüber dem Kunden oder Letztverbraucher verlangt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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