Anlage 3 – (zu § 3 und § 7)

PBZUGV · Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A.Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist1.RechtBerufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:
1.1Personenbeförderungsrechteinschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
1.2StraßenverkehrsrechtDer Bewerber muss insbesonderea)die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);
b)die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen.
1.3ArbeitsrechtDer Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.
1.4Sozialversicherungsrecht
1.5Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
1.6Grundzüge des SteuerrechtsDer Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:a)die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;
b)die Kraftfahrzeugsteuern;
c)die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
2.Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs
2.1Zahlungsverkehr
2.2Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
2.3Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
2.4BuchführungDer Bewerber muss insbesondere-ein Kassenbuch führen können;
-Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
2.5Versicherungswesen
3.Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere-Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
-Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
-Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
-Bereitstellung der Fahrzeuge
-Fernsprech- und Funkverkehr.
4.Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
B.Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind5.1Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
5.2Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
5.3Beförderungsdokumente.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 PBZUGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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