Anlage 2 – (zu § 8)

PERSFACHKPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2233)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.Benennung der vier Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung mit Punkten und Note,
2.Benennung des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,
3.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.die Gesamtnote als Zahl,
5.die Gesamtnote in Worten,
6.Befreiungen nach § 5,
7.Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 PERSFACHKPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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