§ 2 – Umwandlungsbeschluß

PFANDBRAUMWG · Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

(1)Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stammeinlagen vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stammeinlagen umfaßt.
(2)Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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