§ 3 – Gründer der Aktiengesellschaft

PFANDBRAUMWG · Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

(1)Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
(2)§ 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 PFANDBRAUMWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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