§ 7 – Übergangsvorschrift

PFANDMELDEV · Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen

Meldestichtag für die erste Meldung ist der 30. Juni 2023. Vor dem Meldestichtag 30. Juni 2027 brauchen Deckungswerte nur mit den der Pfandbriefbank systemseitig verfügbaren Informationen berücksichtigt zu werden. Macht die Pfandbriefbank für Deckungswerte von Satz 2 Gebrauch, so sind die Felder der Meldungen, die Daten solcher Deckungswerte betreffen, in den Meldungen in der dort dafür vorgesehenen Weise kenntlich zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 PFANDMELDEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 PFANDMELDEV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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