§ 21 – Art und Zweck, Umfang

PFLAFINV · Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

(1)Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2)Die Erhebungen erfassen 1.die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2.die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
3.die Ausbildungsvergütungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 PFLAFINV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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