§ 8 – Übergangsregelung

PFLBBETV · Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene

Wurden vor dem 14. Februar 2026 Beteiligungsverfahren nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, führen die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren bis zum Abschluss fort. Beteiligungsverfahren, die bis zum 14. Mai 2026 nicht beendet sind, werden ab diesem Zeitpunkt von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PFLBBETV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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