Gesetz über die Pflegeberufe
PFLBG · 81 Normen
- § 1Führen der Berufsbezeichnung
- § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- § 4Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
- § 4aEigenverantwortliche Heilkundeausübung
- § 5Ausbildungsziel
- § 6Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 7Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 8Träger der praktischen Ausbildung
- § 9Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- § 10Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- § 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 14aStandardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
- § 15Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- § 16Ausbildungsvertrag
- § 17Pflichten der Auszubildenden
- § 18Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 19Ausbildungsvergütung
- § 20Probezeit
- § 21Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 22Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 24Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 25Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- § 26Grundsätze der Finanzierung
- § 27Ausbildungskosten
- § 28Umlageverfahren
- § 29Ausbildungsbudget, Grundsätze
- § 30Pauschalbudgets
- § 31Individualbudgets
- § 32Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- § 33Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- § 34Ausgleichszuweisungen
- § 35Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- § 36Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- § 37Ausbildungsziele
- § 38Durchführung des Studiums
- § 38aTräger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- § 38bAusbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- § 39Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- § 39aFinanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
- § 40Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
- § 41Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- § 42Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- § 43Feststellungsbescheid
- § 44Dienstleistungserbringende Personen
- § 45Rechte und Pflichten
- § 46Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 47Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 48Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- § 48aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 48bDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- § 49Zuständige Behörden
- § 50Unterrichtungspflichten
- § 51Vorwarnmechanismus
- § 52Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- § 53Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
- § 54Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- § 55Statistik; Verordnungsermächtigung
- § 56Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
- § 57Bußgeldvorschriften
- § 58Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 59Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- § 60Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 61Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 62Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 63Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
- § 64Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 64aAnspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- § 65Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- § 66Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- § 66aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- § 66bÜbergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 66cÜbergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66dÜberleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66eÜbergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
- § 67Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- § 68Evaluierung
Gesetz über die Pflegeberufe ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.