§ 2 – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

PFLBG · Gesetz über die Pflegeberufe

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1.die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PFLBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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